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Satzung der Stadt Lebach über die Straßenreinigung

Aufgrund des § 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung vom 1.9.1978 ( ABI. S. 801 ) und des § 53 des Saarländischen Straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.10.1977 (ABI. S. 969) hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 11.2.1980 beschlossen, folgende Satzung zu erlassen:

 

§ 1 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Anlieger

 

Die der Stadt Lebach obliegende Reinigungspflicht wird gemäß § 33, Abs. 3 des Saarländischen Straßengesetzes vom 13.10.1977 den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke - bebaute oder unbebaute Grundstücke - auferlegt.

 

§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte

 

Mit Zustimmung der Stadt kann der Reinigungspflichtige die Reinigungspflicht oder auch gesondert die Schneeräumung und Streupflicht an einen Dritten übertragen. Der Dritte muss die Übernahme schriftlich erklären. Die Zustimmung der Stadt ist widerruflich. Bei wirksamer Übertragung ist der Dritte öffentlich - rechtlich zur Reinigung verpflichtet.

 

§ 3 Umfang der Reinigungspflicht

 

Jeder Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes hat denjenigen Straßen- und Wegteil, der das Grundstück begrenzt, insbesondere den Gehweg, die Rinnen, die Einflussöffnungen, die Gräben, die Rohrdurchlässe an Überfahrten, vor jedem Sonn- und gesetzlichen Feiertag bis zum Eintritt der Dunkelheit ordnungsgemäß zu reinigen.

 

Die Reinigung umfasst auch

 

a) die Beseitigung von Gras, Unrat, Kehricht, Schlamm und sonstigem Unrat jeder Art,

b) das Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen bei Glätte,

c) die Schneeräumung,

d) das Auftauen und Beseitigen von Eis.

 

Die Reinigungspflicht für die Fahrbahn folgender Straßen besteht nicht, wenn wegen der Verkehrsdichte oder einer besonderen Verkehrssituation Gefahr für Leib und Leben zu befürchten ist:

 

Lebach - Zentral a) Saarbrücker Straße B 268

b) Saarlouiser Straße

c) Dillinger Straße B 10/269

d) Mottener Straße

e) Heerestraße B 268

f) Trierer Straße

g) Niedersaubacher Straße L II 0 334

h) Tholeyer Straße

i) Marktstraße

 

__________________________________________________

Landsweiler Heusweiler Straße B 268

Falscheid a) Dorfstraße L II 0 338

b) Hoxbergstraße L II 0 338

Eidenborn a) Provinzialstraße L I 0 142

b) Im Eichgarten

 

__________________________________________________

Knorscheid a) Körpricher Straße B 10/ 269

b) Saarwellinger Straße L I 0 142

 

__________________________________________________

Niedersaubach a) Antoniusstraße L II 0 334

b) Herrmannstraße L II 0 334

 

__________________________________________________

Gresaubach a) Lebacher Straße L II 0 334

b) Schmelzer Straße L II 0 333

 

__________________________________________________

Aschbach Koblenzer Straße B 269

 

__________________________________________________

Thalexweiler a) Schaumbergstraße B 269

b) Steinbacher Straße L II 0 304

 

_________________________________________________

Steinbach Hauptstraße L II 0 304

 

__________________________________________________

Dörsdorf a) Scheuernstraße bis Abzweigung L II 0 304

Hasborner Straße

b) Hasborner Straße und Rest L I 0 145

Scheuernstraße

 

__________________________________________________

§ 4 Art der Reinigung

Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind nach dem Kehren zu entfernen und dürfen nicht in Kanälen, Durchlässen, Rinnen, Einläufen und Gräben abgelagert werden.

 

§ 5 Außergewöhnliche Verunreinigungen

 

Außergewöhnliche Verunreinigungen der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze durch Erdreich, Dung und sonstige Ablagerungen sind ohne Aufforderung unverzüglich von dem Verursacher zu beseitigen. Sofern die Reinigung nicht sofort erfolgt, kann die Stadt die Reinigung auf Kosten des Verursachers durchführen lassen.

 

§ 6 Beseitigung von Schnee und Eis

 

Bei Schneefall sind nur die Gehwege in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr in einer Breite von mindestens 1 Meter von Schnee freizuhalten und von Eis zu befreien.

 

Bei Straßen und Plätzen ohne Gehwege ist auf den Banketten oder längs der Häuser oder der Platzgrenze eine Gehbahn von mindestens 1 Meter Breite für den Fußgängerverkehr freizuhalten. Der zusammengeschaufelte Schnee und das abgekratzte Eis sind, wenn sie nicht sofort beseitigt werden können, auf dem Gehweg entlang der Bordsteinkante - wenn ein Gehweg nicht vorhanden ist, am Bordsteinrand - aufzuhäufen. Zugänge zu den Verkehrsmitteln sind freizuhalten. Auf den Gehwegen, die so schmal sind, dass die Schnee- und Eishaufen den Fußgängerverkehr behindern, sind diese baldmöglichst abzutragen.

 

Bei Schneeglätte und Glatteis sind in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr zur Sicherung der Fußgänger die Gehwege mit Sand, Feuerasche, Streusalz oder anderem abstumpfenden Material, jedoch nicht mit sonstigem Müll oder stärker ätzenden Stoffen zu streuen.

 

Das Streuen hat so zu geschehen, dass in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr der Entstehung gefahrbringender Glätte vorgebeugt wird.

 

Ansonsten verbleibt die Schneeräumung der Fahrbahn, sowie das Bestreuen pp. in der Reinigungspflicht der Stadt.

 

§ 7 Einsatz des stadteigenen Streudienstes

 

Durch den Einsatz des stadteigenen Streudienstes wird die Streu- und Räumungspflicht der Anlieger nicht berührt.

 

§ 8 Zwangsmittel

 

Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richten sich die Zwangsmittel nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27.03.1974 (ABI. S. 430) in der jeweils gültigen Fassung.

 

Im übrigen kann die Verletzung der Reinigungs- und Streupflicht gem. § 61 Saarl. Straßengesetz als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

Weigert sich ein Verpflichteter, die nach dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen vorzunehmen, können diese nach vorheriger schriftlicher Androhung und nach Ablauf einer angemessenen Frist an seiner Stelle und auf seine Kosten durch die Stadt oder einen von ihr Beauftragten vorgenommen werden. Bei Gefahr im Verzuge ist die Ersatzvornahme auch ohne dass eine Frist gesetzt wird, möglich.

 

§ 9 Rechtsmittel

 

Gegen Anordnungen, Verfügungen oder versagende Bescheide, die auf Grund dieser Satzung ergehen, kann der Betroffene innerhalb eines Monats - beginnend an dem auf die Zustellung des Beschlusses folgenden Tag - gemäß §§ 40 und 70 VwGO vom 21.1.1960 (BGBl. 4/60 ) in Verbindung mit §§ 5 und 6 des Gesetzes Nr. 719 - Saarl. Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung ( AGVwGO ) - vom 5.7.1960 ( ABI. S. 338 ) Widerspruch bei der Behörde erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch die Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt. Der Widerspruch ist schriftlich, möglichst in zweifacher Ausfertigung, einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu erklären.

 

§ 10 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die bisher in den einzelnen Stadtteilen geltenden Satzungen und Verordnungen treten außer Kraft.

Lebach, den 11. Februar 1980

Der Bürgermeister:

Jung


Gebührensatzung für Kindergärten

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.02.2009 (Amtsbl. S. 1215) in Verbindung mit den §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.11.2007 (Amtsbl. S. 2408), hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 10. November 2011 folgende Neufassung der Satzung beschlossen:
§ 1
Gebührenarten
I. Gebühr für die Nutzung von Regel- und Tagesplätzen
Die Stadt Lebach erhebt für die Benutzung der Kindergärten folgende Monatsgebühren:
Bei Nutzung der Regelöffnungszeiten
- für das erste Kind 85,00 €
- für das zweite Kind 64,00 €
- für das dritte Kind 48,00 €
Bei Nutzung der flexiblen Öffnungszeiten
- für das erste Kind 92,00 €
- für das zweite Kind 69,00 €
- für das dritte Kind 52,00 €
Bei Nutzung eines Ganztagesplatzes
- für das erste Kind 128,00 €
- für das zweite Kind 96,00 €
II. Gebühr für die Nutzung von Krippenplätzen
Bei der Nutzung eines Ganztageskrippenplatzes
- für das erste Kind 255,00 €
- für das zweite Kind 191,00 €
§ 2
Gebührenpflicht
1. Gebührenpflichtig sind diejenigen, denen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zusteht.
2. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtung.
Aufnahmen sind nur zum 1. eines Monats möglich. Die Anmeldung und die Aufnahme erfolgen nach den in der Satzung für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Lebach festgelegten Bedingungen.
3. Die monatliche Gebühr ist auch bei längerem Fehlen der Kinder oder notwendig werdender Schließung der Kindergärten zu entrichten.
§ 3
Fälligkeit, Beitreibung
1. Die Gebühren nach dieser Satzung werden durch schriftlichen Bescheid angefordert.
2. Die Gebühren sind monatlich im Voraus zu entrichten, spätestens jedoch zum 5. eines jeden Monats. Mit dem Eintrittsmonat ist die volle Gebühr zu zahlen.
3. Die Gebühren unterliegen der Beitreibung nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) vom 27.03.1974 (Amtsbl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4
Rechtsbehelfe
Gegen die Gebührenheranziehung stehen den Betroffenen die Rechtsmittel nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. S. 686) in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausführung der VwGO (AGVwGO) vom 5. Juli 1960 (Amtsbl. S. 558) in der jeweils geltenden Fassung zu.
§ 5
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.2011 außer Kraft.


Hebesatzung der Stadt Lebach

für das Haushaltsjahr 2009

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15.01.1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.05.2008 (Amtsblatt 2008 S. 1346), des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07. August 1973 (BGBl. 1 S. 965) zuletzt geändert durch Art. 6 vom 01.09.2005 (BGBl. I., 2005, S. 2676, 2681) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I. S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 5 vom 12.08.2008 (BGBl. I. S. 1672), hat der Stadtrat der Stadt Lebach in seiner Sitzung am 30.10.2008 nachstehende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Hebesätze Rk die Gemeindesteuern werden in der Stadt Lebach für das Haushaltsjahr 2007 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) Rk die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

- Grundsteuer A -250 v. H.

b) für Grundstücke

-Grundsteuer B-330 v.H.

2. Gewerbesteuer

nach Gewerbeertrag400 v. H.

§ 2

Die Satzung tritt zum 01. Januar 2009 in Kraft.

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß § 12 Absatz 4 Satz 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.09.2006 (Amtsblatt 2006 S. 1694, 1730), des § 25 des Grundsteuergesetzes, zuletzt geändert durch Art. 6 vom 01.09.2005 (BGBl. I, 2005, S. 2676) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 I S. 4167, zuletzt geändert durch Artikel 4 vom 09.12.2004 (BGBl. I, 2004,I S 3310).

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten nach § 12 Absatz 6 Satz 1 KSVG ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

66822 Lebach, 14.11.2008

 


Satzung und Gebührenordnung für Friedhöfe in der Stadt Lebach

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Lebach

Aufgrund des § 12 des Saarl. Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt S. 682) zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.09.2006 (Amtsblatt 2006, Seite 1694) sowie aufgrund des § 8 Bestattungsgesetz (BestattG) vom 05.11.2003 in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 11.12.2003 (Amtsblatt S. 2920), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1589 vom 15.03.2006 (Amtsblatt S. 658) wird auf Beschluss des Stadtrates vom 09.11.2006 folgende Satzung erlassen:

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Rechtsform und Zweck der Friedhöfe

§ 3 Bestattungsbezirke

§ 4Schließung und Entwidmung

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen

§ 7 Ordnungsvorschriften

§ 8 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 10 Särge

§ 11 Herstellen der Gräber

§ 12 Ruhezeiten

§ 13 Umbettungen

IV. GRABSTÄTTEN

§ 14 Arten der Grabstätten

§ 15 Reihengrabstätten

§ 16 Familiengrabstätten

§ 17 Urnengrabstätten

§ 18 Ehrengrabstätten

V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

VI. GRABMALE UND BAULICHE ANLAGEN

§ 20 Höchstmaße der Grabmale, Gestaltungsvorschriften

§ 21 Genehmigung

§ 22 Anlieferung

§ 23 Fundamentierung und Befestigung

§ 24 Unterhaltung

§ 25 Erhaltungswerte Grabmale

§ 26 Entfernung

VII. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 27 Herrichtung, Unterhaltung und Pflege der Grabstätten

§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. LEICHENHALLEN UND TRAUERFEIERN

§ 29 Benutzung der Leichenhallen

§ 30 Trauerfeiern

IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 31 Alte Rechte

§ 32 Haftung

§ 33 Gebühren

§ 34 Inkrafttreten

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Lebach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe in den Stadtteilen

Aschbach

Dörsdorf

Eidenborn

Falscheid

Gresaubach

Landsweiler

Lebach

Niedersaubach

Steinbach

Thalexweiler

§ 2

Rechtsform und Zweck der Friedhöfe

(1) Die Friedhöfe bilden eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Lebach.

(2) Sie dienen der Bestattung von Verstorbenen, die zu Lebzeiten Einwohnerinnen/ Einwohner der Stadt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grab-stätte besaßen. Gleiches gilt für verstorbene Verwandte von Einwohnerinnen/Einwohnern in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Stadt gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Stadt sachgerecht begründet werden kann, sowie für die in der Stadt verstor-benen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Die Bestattung anderer Verstorbener bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3

Bestattungsbezirke

(1) Das Stadtgebiet gliedert sich in folgende Bestattungsbezirke:

Aschbach

Dörsdorf

Eidenborn (umfasst den Stadtteil Eidenborn sowie die zum Stadtteil Knorscheid gehörende Ortschaft Hoxberg)

Falscheid

Gresaubach

Landsweiler

Lebach (umfasst die Stadtteile Lebach und Knorscheid mit Ausnahme der Ortschaft Hoxberg)

Niedersaubach

Steinbach

Thalexweiler

(2) Die Verstorbenen werden grundsätzlich auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet, in dem sie zu Lebzeiten ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,

b) Ehegatte, Partnerin/Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Partnerin/Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,

c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks nicht zur Verfügung stehen.

Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Nach der Schließung ist die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Familiengrabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Familiengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann die Umbettung bereits bestatteter Verstorbener verlangt werden.

(3) Durch die Entwidmung erlischt die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte. Ist die Ruhe- bzw. Nutzungszeit noch nicht abgelaufen, ist eine Entwidmung nicht möglich, es sei denn, es besteht an der Nutzung des Fried-hofsgeländes ein zwingendes öffentliches Interesse. In diesem Fall hat die Stadt vor der Entwidmung bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium eine Ausnahmebewilligung einzuholen.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Nutzungsberechtigte eines Familiengrabes erhalten hierüber einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten den Angehö-rigen, bei Familiengrabstätten den Nutzungsberechtigten schriftlich mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden durch die Stadt in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den außer Dienst gestellten oder entwidmeten Friedhöfen/Friedhofsteilen kostenfrei hergerichtet. Die Ersatzfamiliengrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für Besucher geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Besucher haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

§ 7

Ordnungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigen bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann außer zu Buchstabe h) Ausnahmen zulassen.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 3 Tage vorher anzumelden.

§ 8

Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter (und sonstige Gewerbetreibende) bedürfen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.

(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags während der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung der Friedhöfe, spätestens um 19.00 Uhr, am Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr beginnen. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(5) Der bei gewerblichen Arbeiten anfallende Abfall und Erdaushub ist abzufahren. Die vorhandenen Abfallbehälter dürfen hierfür nicht genutzt werden.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den von der Friedhofsverwaltung benannten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung und Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Eine gewerbliche Tätigkeit kann auf den Friedhöfen untersagt werden, wenn in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht nicht die erforderliche Zuverlässigkeit gewährleistet ist. Mangelnde Zuverlässigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn ein Gewerbetreibender wiederholt und schwerwiegend gegen die Friedhofs-satzung verstoßen hat.

III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 9

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Bestattungen, die auf einem der städtischen Friedhöfe erfolgen sollen, sind unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Sterbeurkunde, Einäscherungsnachweis) beizufügen.

(2) Wird die Bestattung in einer Familiengrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen und ggf. dessen Verlängerung (§16 Abs. 6) zu beantragen.

(3) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, ist zusätzlich eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Hierbei ist nach Möglichkeit auf die Wünsche der Antragsteller Rücksicht zu nehmen. Die Bestat-tungsfrist nach Abs. 5 ist jedoch einzuhalten. Bestattungen erfolgen grundsätzlich an Werktagen.

(5) Erdbestattungen sollen frühestens 48 Stunden und müssen spätestens sieben Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Urnen sind spätestens 2 Monate nach der Einäscherung zu bestatten. Im Übrigen werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. Dies gilt nicht, wenn ein früherer oder späterer Bestattungszeitpunkt behördlich oder gerichtlich angeordnet ist.

§ 10

Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein, soweit dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Das Anlegen von neuen Grüften ist nicht zulässig.

§ 11

Herstellen der Gräber

(1) Die Gräber werden von Bediensteten der Stadt oder von eigens von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindes-tens 0,50 m.

(3) Die Gräber für die Erbestattungen müssen durch mindestens 0,40 m starke Erdwände voneinander getrennt sein.

(4) Grabzubehör, Grabmale, Abdeckplatten, Einfassungen, Fundamente oder ähnliche bauliche Anlagen sind durch die Nutzungsberechtigten ­ soweit erforderlich ­ vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber diese Gegenstände durch das Friedhofspersonal entfernt werden müssen, sind die Kosten von den Nut-zungsberechtigten zu tragen.

§ 12

Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre, für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Urnen 20 Jahre. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag die Ruhefrist bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verlängern.

(2) Für Totgeburten gelten die Bestimmungen für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr entsprechend.

(3) Vor dem Festlegen von neuen Ruhefristen hat die Stadt das Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt herzustellen.

§ 13

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und der Genehmigung durch die Ortspolizeibehörde. Vor der Erteilung dieser Genehmi-gung ist das Gesundheitsamt zu hören. Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ru-hezeit können nur bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses vorgenommen werden. Umbettungen aus einer Reihengrab-stätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen-grabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig (§ 4 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt).

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen bedürfen unbeschadet des Absatzes 5 und des § 4 Abs. 3 der Ge-nehmigung. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die verfügungsberechtigten Angehörigen der Verstorbenen, aus Familiengrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten.

(5) In den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 3 und bei der Einziehung von Nutzungsrechten gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.

(6) Alle Umbettungen werden von gewerblichen Beerdigungsinstituten durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(7) Die Kosten und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, tragen die Antragsteller.

(8) Der Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder verändert.

(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung exhumiert werden.

IV. GRABSTÄTTEN

§ 14

Arten von Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

Reihengrabstätten

aa) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

ab) Reihengräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

ac) Rasengrabstellen für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

b) Familiengrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten

ca) Urnenreihengräber

cb) Urnenrasengrabstellen

d) Ehrengrabstätten.

(3) Ein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

§ 15

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird ein Überlassungsbescheid erteilt. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Grabfelder für Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Grabfelder für Reihengräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr,

c) Grabfelder für Rasengrabstellen für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) Die Gräber haben folgende Abmessungen:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1,40 m lang und 0,60 m breit,

b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr 2,10 m lang und 0,80 m breit.

Abdeckplatten auf Reihengräbern dürfen diese Abmessungen nicht überschreiten, auf Rasengrabstellen sind sie nicht zulässig.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nicht für die Anlegung von Reihengräbern in alten Feldern. Die Abmessungen dieser Grabstätten sind den vorhandenen Reihengrabstätten anzupassen.

(5) In jeder Reihengrabstätte ist nur eine Bestattung zulässig. Es können jedoch in einer Reihengrabstätte ein Verstorbener über 5 Jahre und ein zu dieser Familie gehörendes Kind unter einem Jahr beigesetzt werden. In eine belegte Reihengrabstätte kann die Beisetzung einer Totgeburt oder die Leiche eines Kindes unter einem Jahr vorgenommen werden, wenn deren Ruhezeit diejenige der vorhandenen Bestattung nicht überschreitet.

(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon nach Ablauf der Ruhezeiten ist zwei Monate vorher öffentlich bekanntzumachen.

 

§ 16

Familiengrabstätten

(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) Der Erwerb des Nutzungsrechtes ist nur möglich

a) bei Eintritt eines Beisetzungsfalles und wenn der oder die für eine spätere Bestattung in Betracht kommende Angehörige zum Zeitpunkt der Erstbestattung mindes-tens 55 Jahre alt ist,

b) bei nach § 13 Abs. 2 genehmigten Umbettungen.

Das Nutzungsrecht kann auf Antrag verlängert werden bis zur Erreichung einer Gesamtnutzungszeit von höchstens 50 Jahren. Die Verlängerung erfolgt nach den Bestimmungen und Gebühren zum Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Familiengrabstätten werden als einstellige Grabstätten in Form von Tiefengräbern vergeben. In einem Tiefengrab können zwei Verstorbene bestattet werden.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Genehmigung zur erstmaligen Belegung der Grabstätte. Hierüber wird eine Verleihungsurkunde ausgestellt.

(5) Über den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte grundsätzlich vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte unterrichtet.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(7) Das Nutzungsrecht ist jederzeit übertragbar. Es geht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über, wenn vertraglich oder testamentarisch keine anderen Regelungen getroffen wurden:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b)auf die Partnerin/den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft; die Partnerin/den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird, unter Ausschluss der übrigen Angehörigen, die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(8) Auf die Übertragung des Nutzungsrechtes finden §§ 398 bis 413 BGB entsprechend Anwendung. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn durch die Übertragung der Anstaltszweck oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigt oder gefährdet werden. Die Zustimmung kann von jeder der Vertragsparteien beantragt werden.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der Familiengrabstätte beigesetzt zu werden. Bei Eintritt eines Bestattungsfalles kann er über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte entscheiden.

(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei Verzicht auf das Nutzungsrecht erfolgt keine anteilige Gebührenerstattung.

(11) Familiengrabstätten haben folgende Abmessungen:

2,20 m lang und 0,90 m bis 1,00 m breit.

Abdeckplatten dürfen diese Abmessungen nicht überschreiten.

(12) Bei der Anlegung von Familiengrabstätten in alten Feldern gelten die in Abs. 11 aufgeführten Abmessungen nicht. Die Abmessungen dieser Grabstätten sind den vorhandenen Familiengrabstätten anzupassen.

§ 17

Urnengrabstätten

(1) Urnen werden beigesetzt

a) in Urnenreihengräbern,

b) in Urnenrasengrabstellen,

c) in Grabstätten für Erdbestattungen, in Reihengrabstätten jedoch nur, wenn bereits eine Erdbestattung stattgefunden hat.

Bei der Beisetzung in einer Reihengrabstätte endet die Ru-hezeit für die Urne abweichend von § 12 mit derjenigen der bereits erfolgten Erdbestattung. Die Mindestruhezeit der Urne nach Abs. 3 ist einzuhalten und der Verstorbene muss das zehnte Lebensjahr vollendet haben.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne endet in diesem Fall abweichend von § 12 mit der Ruhezeit der zuerst beigesetzten. Die Mindestruhezeit der Urne nach Abs. 3 ist einzuhalten und der Verstorbene muss das zehnte Lebensjahr vollendet haben.

Urnenreihengrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern (Urnenwand) eingerichtet werden, soweit auf dem Friedhof eine solche Urnenwand vorhanden ist. In einem Urnengelass können bis zu 2 Urnen bestattet werden. Die Mindestruhezeit nach Abs. 3 von 10 Jahren muss bei Zweitbelegungen eingehalten werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(3) Eine Urnenbeisetzung in einer Reihen- bzw. Familiengrabstätte oder einer Urnenreihengrabstätte, in der bereits eine Urne beigesetzt ist, kann nur erfolgen, wenn die verkürzte Ruhezeit nach Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 letzter Satz mindestens 10 Jahre beträgt. Eine diesbezügliche Verkürzung der Ruhezeit ist nur für Personen möglich, die nach Vollendung des zehnten Lebensjahres verstorben sind.

(4) Urnenreihengrabstätten, außer Urnengelasse, haben folgende Abmessungen:

1,00 m lang und 0,60 m breit.

Abdeckplatten auf Urnenreihengräbern dürfen diese Abmessungen nicht überschreiten, auf Urnenrasengrabstellen sind sie nicht gestattet.

(5) Urnen, die in einer Urnenwand beigesetzt werden, dürfen höchstens 0,30 m hoch sein.

(6) Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen für Reihengrabstätten und für Familiengrabstätten auch für Urnenreihengrabstätten.

§ 18

Ehrengrabstätten

Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Stadt.

V. GESTALTUNG VON GRABSTÄTTEN

§ 19

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Treten nach Ablauf der Ruhefrist bei Wiederbelegungen Überreste menschlicher Leichen oder Aschen- bzw. Urnenreste zutage, so sind diese an geeigneter Stelle des Friedhofes wieder anonym der Erde zu übergeben.

VI. GRABMALE UND BAULICHE ANLAGEN

§ 20

Höchstmaße der Grabmale, Gestaltungsvorschriften

(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a)auf Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Höhe bis 0,60 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m,

b)auf Reihengräbern für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m,

c)auf Rasengrabstellen für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr stehende Grabmäler, auch mit geneigter Schriftfläche oder als liegende Platte in nachfolgenden maximalen Maßen

1. stehend = Höhe 0,50 m, Breite 0,35 m, Stärke 0,06 ­ 0,14 m

2. schräg = Höhe 0,30 m, Breite 0,35 m, Stärke im Grundriss 0,15 ­ 0,20 m Neigung der Fläche 60°,

3. liegend =Höhe 0,06 ­ 0,10 m, Breite 0,35 m, Tiefe 0,30 m,

d)auf Familiengrabstätten

Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.

(2) Auf Urnenreihengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a)auf Urnenreihengräbern (außer Urnengelasse)

Höhe bis 0,60 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m,

b)auf Urnenrasengrabstellen

stehende Grabmäler, auch mit geneigter Schriftfläche oder als liegende Platte in nachfolgenden maximalen Maßen

1. stehend = Höhe 0,50 m, Breite 0,35 m, Stärke 0,06 ­ 0,14 m

2. schräg = Höhe 0,30 m, Breite 0,35 m, Stärke im Grundriss 0,15 ­ 0,20 m Neigung der Fläche 60°,

3. liegend = Höhe 0,06 ­ 0,10 m, Breite 0,35 m, Tiefe 0,30 m.

(3) Das Anbringen von Grabschmuck, Grableuchten, usw. und/oder von Halterungen oder anderen Befestigungen, die der Aufnahme von Grabschmuck oder Grableuchten usw. dienen, ist an den Urnengelassen sowie an, vor und auf den Urnenwänden nicht gestattet. Die Beschriftung der Verschlussplatten bei Urnenwänden darf nur mittels einer Gravur ohne Farbeinlage vorgenommen werden.

(4) Grabeinfassungen jeglicher Art sind grundsätzlich nicht zulässig. Zur Trennung von seitlich unmittelbar angrenzenden Grabstätten werden durch die Stadt auf Kosten der Grabstelleninhaber Trittplatten oder Steine verlegt. Dies gilt nicht bei Rasengrabstellen. Im Einzelfall können nach Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung Einfassungen auf Friedhofsteilen zugelassen werden, auf denen dies bisher gestattet war.

(5) Das Verlegen von Grababdeckplatten ist zulässig, außer auf Rasengräbern.

(6) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Blech und Kunststoff.

(7) Abweichend von den Vorschriften der Absätze 1, 2 und 3 können bei der Anlegung von Grabstätten in alten Friedhofsteilen die bisher bestehenden Gestaltungs-vorschriften angewandt werden.

§ 21

Genehmigung

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese kann bei der Antragstellung den Nachweis des Nutzungsrechts verlangen.

(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit Zeichnungen im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung einzureichen.

(3) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der schriftlichen Zustimmung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen grundsätzlich nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 22

Anlieferung

Bei der Anlieferung von Grabmalen ist dem aufsichtsführenden Friedhofspersonal die Zustimmung der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

§ 23

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen.

(2) Die Friedhofsverwaltung überprüft, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 20.

§ 24

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist dafür bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag nach § 21 gestellt hat oder in dessen Auftrag der Antrag gestellt wurde, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen das Erforderliche veranlassen (z. B. Entfernung des Grabmals oder Teile desselben). Werden Grabmale oder Teile von Grabmalen entfernt, ist die Stadt verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt und nicht zu ermiteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer eines Monats angebracht wird.

(3) Die Verantwortlichen haften für alle Schäden, die durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen entstehen.

§ 25

Erhaltenswerte Grabmale

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die wegen der besonderen Eigenart eines Friedhofes erhalten werden sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen.

§ 26

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 25 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. In diesen Fällen können die Nutzungsberechtigten von der Stadt die Übernahme des Eigentums gegen einen angemessenen Wertersatz verlangen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit (bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten), nach Ablauf des Nutzungsrechts (bei Familiengrabstätten), bei Verzicht auf das Nutzungsrecht oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung, so gehen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt über.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Ver-pflichteten oder Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen nicht binnen drei Monaten nach der Benachrichtigung abholen, entfällt die Aufbewahrungspflicht der Stadt. Im übrigen bedürfen ohne Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen der nachträglichen Genehmigung.

VII. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 27

Herrichtung, Unterhaltung und Pflege der Grabstätten

(1) Die Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengräbern der Inhaber des Überlassungsbescheides, bei Familiengrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten sowie Familiengrabstätten sind innerhalb von 6 Monaten nach der jeweiligen Beisetzung herzurichten.

(5) Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen der Stadt oder einem von ihr beauftragten Dritten. Dies gilt auch für die Herrichtung, Unterhaltung und Pflege der Rasengräber. Soweit diese Satzung keine abschließenden Bestimmungen trifft, werden durch den Stadtrat hierzu Richtlinien erlassen; diese sind Bestandteil der Satzung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(7) Kunststoffe und sonstige nicht oder nur schwer verrottbare Werkstoffe, wie sie in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Pflanzenzuchtbehältern verwendet werden, dürfen nicht in den Abfallgruben und Abfallbehältern entsorgt werden.

§ 28

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird ein Reihengrab oder ein Urnenreihengrab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 27 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Für Familiengrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten zu entfernen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. LEICHENHALLEN UND TRAUERFEIERN

§ 29

Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in geschlossenen Särgen oder bei Totenaschen in Urnen und nur durch zugelassene Beerdigungsinstitute eingeliefert werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Durch Unfall, Krankheit oder Gewalttaten entstellte Leichen müssen im verschlossenen Sarg aufgestellt werden. Die öffentliche Ausstellung von Leichen ist nur bei Vorhandensein geeigneter Kühleinrichtungen bis zu 72 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Sie muss vorher bei der Ortspolizeibehörde angezeigt werden.

(3) Die Särge der Verstorbenen mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, sind verschlossen zu halten. Eine Öffnung des Sarges ist nur mit vorheriger Erlaubnis der Ortspolizeibehörde möglich. Diese hat zuvor das Gesundheitsamt zu hören.

(4) Die Ausschmückung der Leichenzellen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Kränze und Blumen sind in den Einsegnungshallen abzulegen.

§ 30

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Einsegnungshalle, am Grabe oder an einer anderen geeigneten Stelle im Freien stattfinden.

(2) Die Benutzung der Einsegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes des Leichnams bestehen.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind drei Tage vorher zu beantragen. Antrag und Zustimmung können formlos erfolgen.

IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 31

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich Nutzungszeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 16 Abs. 1 begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten Verstorbenen oder der Urne. Eine weitere Verlängerung der Nutzungsrechte ist möglich, wenn dies mit der zukünftigen Friedhofsplanung vereinbar ist.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 32

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch Dritte oder durch Tiere verursacht werden. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 33

Gebühren

(1) Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

(2) Für die Genehmigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sowie für die Erteilung von Urkunden über den Erwerb von Familiengrabstätten werden Gebühren nach der jeweils geltenden Verwaltungsgebührensatzung erhoben.

§ 34

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Lebach vom 15.12.2005 außer Kraft.

Lebach, den 09.11.2006

Der Bürgermeister

Schmidt

(DS)

 

 

III. Nachtrag

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Lebach vom 25.10.2001, zuletzt geändert durch die II. Nachtragssatzung vom 02.12.2004

Aufgrund des § 12 des Saarl. Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt 1997 S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.09.2006 (Amtsblatt 2006, Seite 1694) hat der Stadtrat Lebach in seiner Sitzung am 09.11.2006 folgenden III. Nachtrag beschlossen:

Artikel I

Das Gebührenverzeichnis gemäß § 2 wird wie folgt neu gefasst:

Gebührenverzeichnis

zu § 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Lebach vom 25.10.2001, zuletzt geändert durch die II. Nachtragssatzung vom 02.12.2004

I. Grabherstellung

Für den Grabaushub, die Bestattung und das Verfüllen eines Grabes ist eine einmalige Gebühr zu entrichten. Sie beträgt für:

a)Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren oder

Totgeburten oder Urnen213,00 ¤

b)Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre428,00 ¤

c)Familiengräber (groß), je Belegung613,00 ¤

d)Familiengräber (Tiefengräber), je Belegung535,00 ¤

e)Beisetzung eines Verstorbenen bis zu 5 Jahren oder einer

Totgeburt oder einer Urne in einem bestehenden

Grab213,00 ¤

f)Beisetzung in einer Urnenwand140,00 ¤

Pauschalzuschlag für Bestattungen an einem

Samstag100,00 ¤

II. Grabnutzung

Für die Erteilung des Nutzungsrechtes an den Grabstätten bis zum Ablauf der Ruhezeit werden folgende Gebühren erhoben:

a)für Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren oder

Totgeburten oder Urnen340,00 ¤

b)für Reihengrabstätten für Verstorbene über

5 Jahre686,00 ¤

c)für Familiengräber (groß), je Belegstelle907,00 ¤

d)für Familiengräber (Tiefengräber)857,00 ¤

e)für Urnenwandgrabstätten

nur 1. Beisetzung in einem Urnengelass450,00 ¤

Endet die Ruhezeit einer Belegung nach dem Ende der Nutzungszeit, wird für jedes Jahr zwischen dem Ende der Ruhezeit und dem Ende der Nutzungszeit 1/25 der Gebühren erhoben. Für den Fall des Wiedererwerbes einer Grabstätte werden Gebühren nach der zum Zeitpunkt des Wiedererwerbes geltenden Gebührensatzung erhoben.

III. Leichenhallenbenutzung

Für die Benutzung der Leichenhallen sind folgende Gebühren zu entrichten:

a)Benutzung der Trauer- und Leichenhalle370,00 ¤

b) Benutzung der Trauer- und Leichenhalle

nur mit Urne185,00 ¤

b)Benutzung des Sezierraumes48,00 ¤

IV. Herstellung der Einfriedung - Verlegung von Trittplatten

Für die Herrichtung der Einfriedung sind, soweit für den jeweiligen Friedhofsteil eine einheitliche Einfriedung vorgeschrieben ist, folgende Gebühren zu entrichten:

a)für Reihengräber für Verstorbene bis zu 5 Jahren oder

Totgeburten oder Urnen39,00 ¤

b)für Reihengräber für Verstorbene über 5 Jahre58,00 ¤

c)für Familiengräber75,00 ¤

Artikel II

Dieser Nachtrag tritt am 01.01.2007 in Kraft.

Lebach, den 09.11.2006

(Schmidt, Bürgermeister)

(S)

Vorstehender III. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Lebach vom 25.10.2001, zuletzt geändert durch die II. Nachtragssatzung vom 02.12.2004, wird gemäß § 12 Absatz 4 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in Verbindung mit § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Lebach hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gleichzeitig weise ich gemäß § 12 Absatz 6 Satz 3 KSVG auf folgendes hin:

Nach § 12 Absatz 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Lebach, den 09.11.2006

 


Richtlinien zum Erwerb von Rasengräbern

nach § 14 Abs. 2 Buchstabe ac) und cb) sowie für deren Herrichtung, Unterhaltung und Pflege nach § 27 Abs. 5 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Lebach

vom 09.11.2006

Gemäß § 27 Abs. 5 Satz 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Lebach vom 09.11.2006 hat der Stadtrat Lebach am 09.11.2006 folgende Richtlinien beschlossen:

§ 1

Leistungen

Mit dem Erwerb einer Rasengrabstelle übernimmt die Stadt folgende Leistungen:

1.die Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit

2.die Pflege des Pflanzbeetes, soweit es sich um von der Stadt gesetzte Pflanzen handelt.

§ 2

Bestattungskosten

Neben den Kosten für die Grabpflege sind vom Erwerber der Rasengrabstelle folgende Gebühren zu entrichten:

1.Gebühren für die Grabherstellung

2.Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes

3.Gebühren für die Benutzung der Trauer- und Leichenhalle

Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Lebach in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

Grabpflege

Die Grabstätten werden als Reihengrabstätten angelegt und mit Rasen angesät. Im Anschluss an das Grab wird, wenn möglich, ein Pflanzstreifen angelegt. Der Leistungsumfang der Grabpflege umfasst:

1.Herrichten des Grabes und Nacharbeiten infolge Setzungen (Auffüllen der Grabfläche, Raseneinsaat)

2.Pflege der Rasenfläche (Mähen, Aufnehmen, Entsorgen des Schnittgutes, Nacharbeiten Rasenpflege - Düngen, Vertikutieren)

3.Unterhaltung und Pflege des Pflanzstreifens

4.Kosten für Pflegemittel (Saatgut, Sand, Rindenmulch, Dünger)

Die zur Berechnung der Gesamtkosten für Rasengräber benötige Anzahl der Nacharbeiten bei Setzungen des Grabes sind Durchschnittswerte, die in Abhängigkeit vom Untergrund variieren können.

Die zur Berechnung der Gesamtkosten für Rasengräber benötigte Anzahl der durchzuführenden Pflegemaßnahmen pro Jahr und die Kosten für Pflegemittel und für das Entsorgen des Schnittgutes sind Durchschnittswerte, die wetterbedingt variieren können.

§ 4

Grabschmuck

Die Ablegung von Grabschmuck und das Aufstellen von Grableuchten sind auf dem Pflanzbeet das ganze Jahr über möglich. Der übrige Teil des Grabes ist das ganze Jahr über von Grabschmuck und Grableuchten frei zu halten.

§ 5

Grabmal

Auf Rasengrabstellen sind hinter einem Randstein in einem Pflanzbeet stehende Grabmale, Grabmale mit geneigter Schriftfläche und liegende Grabmale in der Größe zulässig, wie dies in der Satzung vorgesehen ist. Gemessen wird die Höhe der Grabmale von der Oberkante des Randstreifens des Pflanzbeetes.

§ 6

Kostenermittlung

Für die Grabpflege werden folgende Kosten festgesetzt:

1.bei Rasengräbern für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 2.550,00 ¤

2.bei Rasengräbern für Urnen 1.081,00 ¤

§ 7

Verwendung der Kosten

Die Einnahmen für die Grabpflege werden mündelsicher angelegt.

Über die jährlich anfallenden Pflegekosten wird eine Rechnung erstellt, die mit dem vorhandenen Kapital verrechnet wird.

Nach Ablauf der Pflegeverpflichtung wird das noch vorhandene Kapital dem Verwaltungshaushalt zugeführt.

Pflegevertrag

Die Verwaltung schließt mit den Erwerbern einen Pflegevertrag nach Maßgabe dieser Richtlinien ab.

Vorstehende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Lebach vom 09.11.2006, wird gemäß § 12 Absatz 4 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in Verbindung mit § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Lebach hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gleichzeitig weise ich gemäß § 12 Absatz 6 Satz 3 KSVG auf folgendes hin:

Nach § 12 Absatz 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Lebach, den 09.11.2006

(Schmidt, Bürgermeister)

 


Entgeltordnung für die Benutzung der städtischen Hallen und Säle

Der Rat der Stadt Lebach hat in seiner Sitzung vom 09.11.2006 folgende Entgeltordnung beschlossen:

 

§ 1

Grundlage für die Berechnung der Benutzungsentgelte bilden Größe der Einrichtung, Art und Umfang der Benutzung sowie die Benutzungsdauer.

 

§ 2

Benutzungsdauer

Als Benutzungsdauer rechnet man die Zeit der Inanspruchnahme der Halle. Eine Benutzungseinheit hat 60 Minuten. Schulstunden werden wie Zeitstunden berechnet.

 

§ 3

Benutzungsentgelte

I. Regelmäßige wiederkehrende Nutzung:

a) für Vereine und Organisationen nach § 2, Abs. 1 der Richtlinien der Stadt Lebach über die Benutzung städt. Hallen und Säle:

Regelmäßig wiederkehrende Benutzung:

Schulsälebis 100 m2 Fläche1,20 ¤ / Stunde

Über 100 m2 Fläche1,80 ¤ / Stunde

Ausgenommen § 1, Satz 3 der Richtlinien

Hallenbis 300 m2 Fläche3,00 ¤ / Stunde

bis 450 m2 Fläche3,80 ¤ / Stunde

bis 1250 m2 Fläche9,50 ¤ / Stunde

Werden Schulturn- oder Sporthallen nur anteilmäßig genutzt, so wird auch nur für den genutzten Hallenteil das anteilige Entgelt erhoben.

Von Gruppen im Sinne des § 2 Nr. 1 der Richtlinien, die mindestens zu 2/3 aus Jugendlichen bestehen, wird kein Entgelt erhoben.

b) Von den Benutzern, die die Voraussetzungen des § 2, Abs. 1 der Richtlinien der Stadt Lebach über die Benutzung städt.

Schulsälebis 100 m2 Fläche4,60 ¤ / Stunde

über 100 m2 Fläche5,90 ¤ / Stunde

Ausgenommen § 1, Satz 3 der Richtlinien

Hallenbis 300 m2 Fläche15,40 ¤ / Stunde

bis 450 m2 Fläche17,80 ¤ / Stunde

bis 1250 m2 Fläche48,00 ¤ / Stunde

c) Für Schulen, die sich nicht in der Trägerschaft der Stadt Lebach befinden, werden folgende Entgelte berechnet:

Hallen bis 300 m2 Fläche 7,10 ¤ / Stunde

bis 450 m2 Fläche 9,50 ¤ / Stunde

bis 1250 m2 Fläche24,00 ¤ / Stunde

 

II. Sondernutzung und Einzelveranstaltungen

1. Bälle und ballähnliche Veranstaltungen sowie gewerblich-kulturelle Veranstaltungen

a) Säle bis 200 m2 Fläche

- ohne Heizung180,00 ¤

-mit Heizung242,00 ¤

b) Hallen bis 300 m2 Fläche

-ohne Heizung242,00 ¤

-mit Heizung314,00 ¤

c) Hallen bis 450 m2 Fläche

-ohne Heizung272,00¤

-mit Heizung352,00 ¤

Ab der sechsten Veranstaltungsstunde werden jeweils 10 % je Stunde zuzüglich erhoben.

 

2. kulturelle Veranstaltungen

 

a) Säle bis 100 m2 Fläche

- ohne Heizung mit Ausschank42,00 ¤ / Tag / Abend

-mit Heizung mit Ausschank60,00 ¤ / Tag / Abend

-ohne Heizung ohne Ausschank30,00 ¤ / Tag / Abend

-mit Heizung ohne Ausschank51,00 ¤ / Tag / Abend

 

b) Säle bis 200 m2 Fläche

-ohne Heizung mit Ausschank66,00 ¤ / Tag / Abend

- mit Heizung mit Ausschank102,00 ¤ / Tag / Abend

- ohne Heizung ohne Ausschank44,00 ¤ / Tag / Abend

- mit Heizung ohne Ausschank87,00 ¤ / Tag / Abend

 

c) Hallen bis 300 m2 Fläche

- ohne Heizung mit Ausschank90,00 ¤ / Tag / Abend

- mit Heizung mit Ausschank151,00 ¤ / Tag / Abend

- ohne Heizung ohne Ausschank 56,00 ¤ / Tag / Abend

- mit Heizung ohne Ausschank126,00 ¤ / Tag / Abend

 

d) Halle bis 450 m2 Fläche

- ohne Heizung mit Ausschank97,00 ¤ / Tag / Abend

- mit Heizung mit Ausschank157,00 ¤ / Tag / Abend

-ohne Heizung ohne Ausschank77,00 ¤ / Tag / Abend

- mit Heizung ohne Ausschank142,00 ¤ / Tag / Abend

 

d) Halle bis 1250 m2 Fläche

-ohne Heizung mit Ausschank242,00 ¤ / Tag / Abend

- mit Heizung mit Ausschank332,00 ¤ / Tag / Abend

- ohne Heizung ohne Ausschank211,00 ¤ / Tag / Abend

- mit Heizung ohne Ausschank302,00 ¤ / Tag / Abend

 

 

3. sportliche Veranstaltungen

Für sportliche Veranstaltungen von Vereinen und Organisationen, welche die Voraussetzungen nach § 2, Abs. 1 der Richtlinien der Stadt Lebach über die Benutzung der stadteigenen Mehrzweckhallen, Sporthallen und Säle erfüllen, werden folgende Benutzungsentgelte erhoben:

 

a) Hallen bis 300 m2 Fläche

- ohne Heizung mit Ausschank60,00 ¤ / Tag / Abend

- mit Heizung mit Ausschank99,00 ¤ / Tag / Abend

- ohne Heizung ohne Ausschank39,00 ¤ / Tag / Abend

- mit Heizung ohne Ausschank77,00 ¤ / Tag / Abend

 

b) Hallen bis 450 m2 Fläche

- ohne Heizung mit Ausschank66,00 ¤ / Tag / Abend

- mit Heizung mit Ausschank 104,00 ¤ / Tag / Abend

- ohne Heizung ohne Ausschank44,00 ¤ / Tag / Abend

- mit Heizung ohne Ausschank85,00 ¤ / Tag / Abend

 

c) Hallen bis 1250 m2 Fläche

- ohne Heizung mit Ausschank126,00 ¤ / Tag / Abend

- mit Heizung mit Ausschank181,00 ¤ / Tag / Abend

- ohne Heizung ohne Ausschank114,00 ¤ / Tag / Abend

- mit Heizung ohne Ausschank151,00 ¤ / Tag / Abend

 

4. Benutzung gewerblicher Art

a) Hallen bis 300 m2

-ohne Heizung mit Ausschank 242,00 ¤ ab 6 Stunden+ 47,00 ¤

- mit Heizung mit Ausschank 392,00 ¤ab 6 Stunden + 78,00 ¤

 

b) Hallen bis 450 m2

-ohne Heizung mit Ausschank 272,00 ¤ ab 6 Stunden+ 52,00 ¤

-mit Heizung mit Ausschank 422,00 ¤ ab 6 Stunden + 84,00 ¤

 

c) Hallen bis 1250 m2

-ohne Heizung mit Ausschank 664,00 ¤ ab 6 Stunden+ 133,00 ¤

-mit Heizung mit Ausschank 846,00 ¤ ab 6 Stunden + 151,00 ¤

 

5. Private Nutzung

Eine private Nutzung ist grundsätzlich nur im Dorfgemeinschaftshaus Falscheid, in der alten Schule Knorscheid sowie im Antoniusheim Niedersaubach zugelassen. Die private Nutzung von Hallenfoyers ist möglich, sofern die jeweiligen Ortsräte dem zustimmen. In allen Fällen werden folgende Entgelte berechnet:

Säle bis 100 m2ohne Heizung 85,00 ¤ / Tag / Abend

mit Heizung 120,00 ¤ / Tag / Abend

Säle über 100 m2 ohne Heizung 112,00 ¤ / Tag / Abend

mit Heizung 170,00 ¤ / Tag / Abend

 

III. Für die Benutzung des Ratsaales und des Foyers im Rathaus werden folgende Entgelte erhoben

Die Berechnung erfolgt in drei Gruppen:

Mietgruppe A:gewerbliche Veranstaltungen

Mietgruppe B:nicht gewerbliche Veranstaltungen

Mietgruppe C: kulturelle Veranstaltungen

 

1. Mieten

Ratsaal

Mietgruppe A211,00 ¤

Mietgruppe B157,00 ¤

Mietgruppe C102,00 ¤

Foyer

Mietgruppe A66,00 ¤

Mietgruppe B42,00 ¤

Mietgruppe C37,00 ¤

 

2. Energiekostenzuschlag (für alle Mietgruppen in der Zeit vom 01.10. bis 30.04.)

Ratsaal66,00 ¤

Foyer20,00 ¤

IV. Für die Stadthalle gilt folgende Benutzungs- und Entgeltordnung

Die Berechnung erfolgt in drei Gruppen:

Mietgruppe A:gewerbliche Veranstaltungen

Mietgruppe B:nicht gewerbliche Veranstaltungen

Mietgruppe C:kulturelle Veranstaltungen

 

1. Mieten

Stadthalle komplett

Mietgruppe A:543,00 ¤

Mietgruppe B:392,00 ¤

Mietgruppe C:253,00 ¤

Kleiner Saal

Mietgruppe A:312,00 ¤

Mietgruppe B:220,00 ¤

Mietgruppe C:151,00 ¤

Konferenzraum

Mietgruppe A:210,00 ¤

Mietgruppe B:156,00 ¤

Mietgruppe C:102,00 ¤

Foyer

Mietgruppe A:66,00 ¤

Mietgruppe B:42,00 ¤

Mietgruppe C:37,00 ¤

Versammlungsraum

Mietgruppe A:54,00 ¤

Mietgruppe B:37,00 ¤

Mietgruppe C:24,00¤

2. Energiekostenzuschlag (für alle Mietgruppen in der Zeit vom 01.10. bis 30.04.)

Stadthalle komplett132,00 ¤

Kleiner Saal 90,00 ¤

Konferenzraum 66,00 ¤

Foyer 20,00 ¤

Versammlungsraum 17,00 ¤

 

3. Sonstiges

Benutzung des Konzertflügels 83,00 ¤

- Zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer -

 

§ 4

Festsetzung, Erhebung und Fälligkeit des Entgeltes

Die Festsetzung und Bekanntgabe des Entgelts erfolgt durch eine Rechnung, die enthalten muss:

- die Art der Benutzung

-die Höhe und die Berechnung des zu entrichtenden Entgeltes

-die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Entgelts

-die Stelle, an die zu zahlen ist

-die Zahlungsfrist

-der Getränkeaufschlag nach § 5 dieser Entgeltordnung

 

§ 5

Getränkeaufschlag

Gemäß § 8 Abs. 9 Nr. 3 der Richtlinien über die Benutzung der stadteigenen Mehrzweckhallen, Sporthallen und Säle, wird der umsatzabhängige Getränkeaufschlag auf 7,5 % festgelegt.

 

§ 6

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.2003 außer Kraft.

66822 Lebach, 05.12.2006

 


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