Zuständigkeit und Aufgaben
(1) Gegenstand der ARGE ist die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Agentur und den Stadtverband, die der ARGE durch Gesetz zugewiesen sind oder ihr von den Vertragspartnern auf der Grundlage dieser Vereinbarung übertragen werden.
(2) Die ARGE nimmt gemäß § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II sämtliche der Agentur nach dem SGB II obliegenden Aufgaben wahr.
(3) Der Stadtverband überträgt der ARGE die Wahrnehmung der ihm gemäß § 6 (1) Nr. 2 SGB II obliegenden Aufgaben nach den §§ 22 und 23 (3) SGB II.
(4) Die Vertragspartner bekennen sich zur Gesamtverantwortung für das SGB II. Die Gesamtverantwortung bezieht sich bei den Vertragspartnern auf ihre jeweiligen gesetzlichen Aufgaben gemäß der Absätze (2) und (3). Die Gesamtverantwortung für die jeweiligen gesetzlichen Aufgaben der Vertragspartner wird durch das Recht sichergestellt, die ARGE im Zweifel an die Auffassung des jeweiligen Vertragspartners zu binden. Dieses Recht kann der jeweilige Vertragspartner auch im Lenkungsgremium ausüben.
(5) Die Vertragspartner erkennen für die ARGE Saarbrücken die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit der Bundesagentur für Arbeit unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände
als verbindlich an.
(6) Die Träger der ARGE nehmen ihre Gesamtverantwortung hinsichtlich a) der Leistungserbringung vorrangig durch ihre Vertreter im Lenkungsgremium der ARGE wahr, b) der Bundesmittel für Eingliederungsleistungen und Verwaltung und der vom Stadtverband zur Verfügung gestellten Mittel für seine Aufgaben nach §§ 22 und 23 (3) SGB II und seine Beteiligung an den Verwaltungskosten der ARGE durch Prüfungen und im Rahmen des Finanzcontrolling so wahr, dass die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten werden.
(7) Die Bundesagentur für Arbeit / Agentur für Arbeit Saarbrücken erbringt die folgenden Leistungen:
(8) Die ARGE nimmt im Rahmen eines gesetzlichen Auftrages die Aufgaben ihrer Träger als Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitssuchende wahr. Sie trägt dementsprechend die Verantwortung für die konkrete Umsetzung des SGB II vor Ort (Umsetzungsverantwortung). Die ARGE entscheidet insoweit im Rahmen ihres Budgets, – wie sie die Ziele, die in der Zielvereinbarung mit den Vertragspartnern verankert sind, erreichen will und – ob und welche lokalen Ziele sie darüber hinaus anstrebt. Die Umsetzungsverantwortung bezieht sich demgemäß auf das operative Geschäft und umfasst die Auswahl und Anwendung der Handlungsmittel bei der Leistungserbringung, das Ergebnis der Leistungserbringung sowie die Qualitätssicherung. Die Umsetzungsverantwortung wird durch das Lenkungsgremium und die Geschäftsführung der ARGE wahrgenommen.
(9) Das Lenkungsgremium stellt innerhalb der Umsetzungsverantwortung den Rahmen für das Handeln der Geschäftsführung und die geschäftspolitischen Ziele der ARGE auf. Es steuert und kontrolliert die Geschäftsführung der ARGE.
(10) Die Geschäftsführung sorgt innerhalb der Umsetzungsverantwortung für die erfolgsorientierte Umsetzung der operativen Aufgaben und für die dafür notwendigen personellen und infrastrukturellen Voraussetzungen, soweit dies in ihrem Kompetenzbereich liegt.