Zuständigkeit und Aufgaben
Der Ausschuss für soziale Angelegenheiten befasst sich mit Ausnahme der Aufgaben, die dem Sozialbeirat und dem Jugendhilfeausschuss übertragen sind, mit allen den Regionalverband als örtlichen Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs. 2 SGB XII) und als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II) berührenden sozialen Aufgaben, soweit eine Beratung im Hinblick auf eine spätere Beschlussfassung in der Regionalversammlung oder im Regionalverbandsausschuss geboten erscheint.
Dabei handelt es sich insbesondere um:
Mitglieder der SPD-Fraktion