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Ausschuss für soziale Angelegenheiten

Zuständigkeit und Aufgaben

Der Ausschuss für soziale Angelegenheiten befasst sich mit Ausnahme der Aufgaben, die dem Sozialbeirat und dem Jugendhilfeausschuss übertragen sind, mit allen den Regionalverband als örtlichen Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs. 2 SGB XII) und als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II) berührenden sozialen Aufgaben, soweit eine Beratung im Hinblick auf eine spätere Beschlussfassung in der Regionalversammlung oder im Regionalverbandsausschuss geboten erscheint.

Dabei handelt es sich insbesondere um:

  • Unterstützung der Verbände der freien Wohlfahrtspflege
  • Beteiligung der Wohlfahrtsverbände an den Aufgaben der Sozialhilfe
  • das Vorhandensein ausreichend geeigneter Einrichtungen für die Sozialhilfe
  • die Vorberatung der Teilhaushalte des FD 50 – Soziales – und des FD 59 – Jobcenter und der dort bereitgestellten Zuschüsse
  • Beratung von Grundsatzfragen der Planung und Organisation im Bereich von SGB XII und SGB II

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