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Jugendhilfeausschuss

Zuständigkeit und Aufgaben

Der Jugendhilfeausschuss nimmt im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 71 Abs. 2 und 3 SGB VIII insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für die Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe
  2. Beschlussfassung über die Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben gemäß § 76 SGB VIII
  3. Beschlussfassung über die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 AG KJHG
  4. Beschlussfassung über die Grundsätze für die Zusammenarbeit des Jugendamtes mit den Jugendverbänden und freien Trägern der Jugendhilfe
  5. Stellungnahme zur Schaffung von Einrichtungen der Jugendhilfe
  6. Stellungnahme zur Abgrenzung der Arbeitsgebiete des Jugendamtes und anderer Behörden und Abteilungen der Verwaltung des Regionalverbandes
  7. Aufstellung der Vorschlagslisten zur Wahl der Jugendschöffen und zur Wahl von ehrenamtlichen Beisitzern in Ausschüssen und Kammern.

Mitglieder der SPD-Fraktion

 

Vertretung:


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