Inhaltsbereich
Zuständigkeit und Aufgaben
Der Jugendhilfeausschuss nimmt im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 71 Abs. 2 und 3 SGB VIII insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für die Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe
- Beschlussfassung über die Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben gemäß § 76 SGB VIII
- Beschlussfassung über die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 AG KJHG
- Beschlussfassung über die Grundsätze für die Zusammenarbeit des Jugendamtes mit den Jugendverbänden und freien Trägern der Jugendhilfe
- Stellungnahme zur Schaffung von Einrichtungen der Jugendhilfe
- Stellungnahme zur Abgrenzung der Arbeitsgebiete des Jugendamtes und anderer Behörden und Abteilungen der Verwaltung des Regionalverbandes
- Aufstellung der Vorschlagslisten zur Wahl der Jugendschöffen und zur Wahl von ehrenamtlichen Beisitzern in Ausschüssen und Kammern.
Mitglieder der SPD-Fraktion
Vertretung: