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Regionalverbandsausschuss

Zuständigkeit und Aufgaben

Der Regionalverbandsausschuss entscheidet über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten des Regionalverbandes, für die die Regionalversammlung nicht ausschließlich zuständig ist (§ 208 Abs. 3 i. V. m. § 160 KSVG) oder für die die Regionalversammlung sich die Entscheidung nicht ausschließlich vorbehalten hat (§ 208 Abs. 1 KSVG).

Der Regionalverbandsausschuss entscheidet in dringenden Fällen, die aus Gründen des Gemeinwohles keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung der Regionalversammlung dulden, anstelle der Regionalversammlung. Der Regionalverbandsausschuss hat die Regionalversammlung unverzüglich zu unterrichten. Die Regionalversammlung kann die Entscheidung des Regionalverbandsausschusses aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer als Folge der Entscheidung entstanden sind. Der Regionalverbandsausschuss bereitet alle Angelegenheiten, über die die Regionalversammlung zu entscheiden hat, vor. Dies gilt nicht, wenn die Regionalversammlung ohne Vorbereitung entscheiden will oder die Vorbereitung einem Regionalverbandsausschuss übertragen hat. Der Regionalverbandsausschuss soll Angelegenheiten, für deren Entscheidung er zuständig ist, der Regionalversammlung zur Entscheidung vorlegen, wenn er sie für besonders bedeutungsvoll für den Regionalverband hält.

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